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BGE 109 II 208: Oeffentlichkeit des Grundbuches


Zur Einsichtnahme ins Grundbuch ist berechtigt, wer ein relevantes Interesse hat, dass ihm die dinglichen Rechte an Grundstücken bekannt gegeben werden. Mittlerweile wurde die Auskunftserteilung gesetzlich erleichtert.

Eine bloss denkbare Gefährdung wirtschaftlicher Interessen der Arbeitnehmer oder die Motivforschung in Bezug auf das Verhalten des Arbeitgebers vermögen noch keine Berechtigung im Sinne von Art. 970 Abs. 2 ZGB zu begründen. Mittlerweile wurde die Auskunftserteilung gesetzlich erleichtert.

Das Urteil finden sie hier.

(Stand: 06.06.2022)