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BGE 122 V 47: Auf Verlangen ist grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen


Das Öffentlichkeitsprinzip gilt nicht für die Regelung des Verfahrens vor Gericht..

Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar, das nicht nur für den einzelnen wichtig ist, sondern ebenso sehr als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst unter anderem den Anspruch des einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können.

Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht für die Beratung des Gerichts; diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden.

Das Urteil finden sie hier.

(Stand: 06.06.2022)