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BGE 133 II 209: Akteneinsicht bei Leitungsorganen des Bundesgerichts


Eine Einsichtnahme in amtliche Dokumente der Leitungsorgane des Bundesgerichts ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip gestützt auf Art. 28 BGG möglich, wenn ein Verwaltungsakt zur Diskussion steht, der nicht unmittelbar die Kernkompetenzen des Gerichts berührt.

Das Urteil finden sie hier.

(Stand: 06.06.2022)