Sie befinden sich im Bereich Öffentlichkeitsprinzip > Hier zum Bereich Datenschutz!

BGE 139 I 129: Name eines Asylgesuchsstellers aus Eritrea schwärzen (ARK)


Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) kommt im Verfahren vor der Asylrekurskommission nicht zur Anwendung.

Das BGÖ gilt nach Art. 3 Abs. 1 lit. a für eine Reihe von gerichtlichen Verfahren nicht, namentlich auch nicht für Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege.

Prinzip der Justizöffentlichkeit erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung.

Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird.

Die Einsicht in die Prozessakten ist jedoch von der Kenntnisnahme von Urteilen zu trennen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen ist nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen.

Die Kenntnisnahme erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv. Eingeschlossen ist auch der Spruchkörper. Die mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz verbundene Kontrollfunktion durch die Rechtsgemeinschaft wäre massgeblich beeinträchtigt oder gar illusorisch, wenn die beteiligten Gerichtspersonen unbekannt bleiben könnten. Richter und Richterinnen üben ein öffentliches Amt aus, haben für die von ihnen getragenen Urteile einzustehen und sich allfälliger Kritik - im Rahmen der Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz gemäss Art. 191c BV - zu stellen.

Der Persönlichkeitsschutz der Prozessparteien des damaligen Verfahrens ist aber zu wahren. Es steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer des damaligen ARK-Verfahrens als eritreischer Deserteur und nunmehr anerkannter Flüchtling diesen Persönlichkeitsschutz in Anspruch nehmen kann. Entsprechend weit verbreiteter Praxis werden die Urteile anlässlich ihrer Bekanntgabe anonymisiert und in Teilen abgedeckt.

Das Urteil finden sie hier.

(Stand: 06.06.2022)