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BGE 144 II 77: Einsicht bei Geheimhaltung


Damit ein Geheimhaltungstatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ greift, muss die bei einer Zugangsgewährung drohende Verletzung öffentlicher oder privater Interessen ernsthaft sein und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten.

Das Urteil finden sie hier.

(Stand: 06.06.2022)