Interessierte Personen erhalten keine freie Einsicht in Strafbefehle, die noch nicht rechtskräftig geworden sind.
Im Kanton Genf wurde eine Frau mit Strafbefehl wegen Urkundenfälschung verurteilt. Sie verlangte, dass der Strafbefehl Dritten, insbesondere den Medien und Journalisten, nicht zugänglich gemacht werde. Das Bundesgericht kommt entgegen der Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber zwar in Art. 69 StPO den Grundsatz der Justizöffentlichkeit konkretisiert habe, dies jedoch keine abschliessende Regelung darstelle. Deshalb müsse zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip und der Unschuldsvermutung eine Abwägung stattfinden. Diese ergab, dass Dritte nur in rechtskräftige Strafbefehle Einsicht nehmen dürfen.
Das Urteil finden sie hier.
(Stand: 29.10.2025)