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Beim Öffentlichkeitsprinzip geht es nicht primär um den Schutz der eigenen Daten, sondern um die Transparenz der Verwaltung (Einsicht in Akten und Informationen durch die öffentlichen Organe).


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  1. BGE 147 I 47: Einsicht in Untersuchungsbericht ausserhalb Gerichtsverfahren


    Dokumente, die ausserhalb eines Gerichtsverfahrens erstellt wurden (und sich in den Verfahrensakten im weiteren Sinn befinden), bleiben nach den Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip zugänglich. Auf Dokumente, deren Erstellung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ausdrücklich angeordnet wurde, kommen diese Bestimmungen hingegen nicht zur Anwendung.

  2. Öffentlichkeitsprinzip nun auch im Kanton Thurgau


    Die Stimmberechtigten des Kantons Thurgau haben heute das Öffentlichkeitsprinzip angenommen. Jetzt geht es an die Umsetzung des Volkswillens, d.h. es muss für den Kanton Thurgau ein Öffentlichkeitsgesetz erstellt werden. In diesem sind die konkreten Einzelheiten zu regeln. Erst wenn das neue Gesetz in Kraft getreten ist, können Gesuche um Einsicht gestellt werden.

  3. BGE 144 II 77: Einsicht bei Geheimhaltung


    Damit ein Geheimhaltungstatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ greift, muss die bei einer Zugangsgewährung drohende Verletzung öffentlicher oder privater Interessen ernsthaft sein und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten.

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