Sie befinden sich im Bereich Öffentlichkeitsprinzip > Hier zum Bereich Datenschutz!

Öffentlichkeitsprinzip nun auch im Kanton Thurgau


Die Stimmberechtigten des Kantons Thurgau haben heute das Öffentlichkeitsprinzip angenommen. Jetzt geht es an die Umsetzung des Volkswillens, d.h. es muss für den Kanton Thurgau ein Öffentlichkeitsgesetz erstellt werden. In diesem sind die konkreten Einzelheiten zu regeln. Erst wenn das neue Gesetz in Kraft getreten ist, können Gesuche um Einsicht gestellt werden.

Im Kanton Thurgau wurde heute die Volksinitiative «Offenheit statt Geheimhaltung / Für transparente Behörden im Thurgau» angenommen.

Abstimmung

Der Initiativtext lautete:


Die Thurgauer Verfassung wird wie folgt geändert (kursiv):

§ 11 Öffentlichkeit

Rechtssetzende Erlasse müssen veröffentlicht werden.

Die Behörden informieren über ihre Tätigkeit.

Der Kanton sowie die politischen Gemeinden und Schulgemeinden gewähren Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere das anwendbare Verfahren.

§ 99a Übergangsbestimmungen zu § 11 Abs. 3 und 4

§ 11 Abs. 3 ist auf amtliche Akten anwendbar, die nach der Annahme dieser Verfassungsbestimmung durch das Volk von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.

Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von § 11 Abs. 3 und 4 nicht innerhalb von drei Jahren in Kraft, so erlässt der Regierungsrat die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

Konkret bedeutet dies, dass der Kanton Thurgau sowie die Politischen Gemeinden und die Schulgemeinden Einsicht in amtliche Akten gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Das neue Prinzip ist aber erst anwendbar, wenn in einem konkreten Gesetz bestimmt wird, wie und wann die Einsicht genau erfolgen soll. Das heutige Datum des 19. Mai 2019 wird nun in Zukunft insoweit eine Rolle spielen, dass auf alle Behördenakten, die ab diesem Datum erstellt oder empfangen werden, die Regelungen des zukünftigen Öffentlichkeitsgesetzes anzuwenden sind. Alle früheren Akten stehen weiterhin unter dem bisherigen Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt.

(Stand: 19.05.2019)