Die Bekanntgabe der einem Richter ausgerichteten Taggelder würde dazu führen, dass seine Arbeitsweise und damit auch der Ausgang eines Verfahrens durch prozessfremde Elemente beeinflusst und damit die Unabhängigkeit des Gerichts in Frage gestellt würde.
Beim Öffentlichkeitsprinzip geht es nicht primär um den Schutz der eigenen Daten, sondern um die Transparenz der Verwaltung (Einsicht in Akten und Informationen durch die öffentlichen Organe).
BGE 136 I 80: Einstellungsverfügung (StA, nicht Gericht)
Einsicht in Einstellungsverfügung bei Nachweis des besonderen Interesses (nichtgerichtliche Behörde).
BGE 133 II 209: Einsicht in Protokolle Gesamtgericht
Eine Einsichtnahme in amtliche Dokumente der Leitungsorgane des Bundesgerichts ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip gestützt auf Art. 28 BGG möglich, wenn ein Verwaltungsakt zur Diskussion steht, der nicht unmittelbar die Kernkompetenzen des Gerichts berührt.
BGE 134 I 286: Einsicht in Strafurteile
In begründeten Fällen kann aus dem Öffentlichkeitsprinzip auch ein Einsichtsrecht von Interessierten in strafprozessuale Entscheide (insbesondere Einstellungsverfügungen) folgen, welche eine nichtgerichtliche Verfahrenserledigung ohne Straffolgen nach sich ziehen. Dies setzt voraus, dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Informationsinteresse nachweist und der beantragten Einsicht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
BGE 133 II 209: Akteneinsicht bei Leitungsorganen des Bundesgerichts
Eine Einsichtnahme in amtliche Dokumente der Leitungsorgane des Bundesgerichts ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip gestützt auf Art. 28 BGG möglich, wenn ein Verwaltungsakt zur Diskussion steht, der nicht unmittelbar die Kernkompetenzen des Gerichts berührt.
BGE 129 I 249: Akteneinsicht ausserhalb eines Verfahrens
Es sind die für und gegen eine Einsichtnahme sprechenden Interessen abzuwägen.
BGE 122 V 47: Auf Verlangen ist grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen
Das Öffentlichkeitsprinzip gilt nicht für die Regelung des Verfahrens vor Gericht..
BGE 121 I 30: Kein Recht auf öffentliche Gerichtsverhandlung
Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgrundsatzes von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Baubewilligungsverfahren offengelassen.
BGE 119 Ib 311: Kein Recht auf Anhörung in Gerichtsverfahren
Aus dem Öffentlichkeitsprinzip lässt sich kein Anspruch auf eine Anhörung ableiten.
BGE 116 Ia 66: EMRK verlangt kein Öffentlichkeitsprinzip
Der Schweizer Vorbehalt zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat zur Folge, dass das Öffentlichkeitsprinzip im Ausmass der vorbehaltenen kantonalen Gesetzgebung nicht auf die kantonale Rechtsordnung angewendet werden muss (Kanton Uri).