
Ohne gegenteiligen Wunsch darf die Gemeinde grundsätzlich alle Geburten,Trauungen und Todesfälle publizieren.
Ohne gegenteiligen Wunsch darf die Gemeinde grundsätzlich alle Geburten,Trauungen und Todesfälle publizieren.
Im Kanton Thurgau können sich natürliche und juristische Personen auf deren Datenschutzrecht berufen, sobald sie durch die Daten bestimmt oder bestimmbar sind.
Grundsätzlich darf ein Privater vom verantwortlichen Organ Einsicht in die eigenen Daten verlagen.
Grundsätzlich darf er das, sofern er ein schutzwürdiges Interesse geltend macht.