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Bundesgericht: Aufnahmen mit Dashcam nicht unbedingt verboten

Beitrag von ft

Bundesgericht-Dashcam

Das Bundesgericht hat sich in einem Urteil ganz nebenbei zum Einsatz von Dashcams geäussert. Es ging konkret darum, ob die Aufnahmen der Kamera in einem Strafverfahren verwertet werden dürfen (Urteil 6B_758/2017).

Ein Autofahrer hat bei mittlerem Verkehrsaufkommen eine doppelte Sicherheitslinie überfahren und ist wiederholt zu nahe auf das voranfahrende Fahrzeug aufgeschlossen.

Das Bundesgericht erwähnt zum Einsatz der Kamera:

Zu den Dashcam-Aufzeichnungen hält die Vorinstanz (Anmerkung: Obergericht des Kantons Zug) fest, es erscheine zumindest problematisch, das Geschehen auf der Strasse ständig zu filmen. Der Anzeigeerstatter sei aber berechtigt gewesen, die Dashcam in Betrieb zu nehmen bzw. laufen zu lassen, nachdem ihn der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug bedrängt habe. Mit anderen Worten habe die Aufzeichnung des Überfahrens der doppelten Sicherheitslinie durch den ersten deutlich gewichtigeren Verstoss einen Anlassbezug erhalten, sodass keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und damit auch kein Beweisverwertungsverbot für den zweiten Verstoss vorliege.

Leider hat sich dann das Bundesgericht im eigenen Entscheid nicht explizit zur Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen geäussert und diesen Punkt offen gelassen.

Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Thurgau ist weiterhin der Ansicht, dass der Einsatz von Dashcams (d.h. Armaturenbrettkameras, welche die Sicht nicht einschränken) zulässig ist, solange mit technischen Mitteln sichergestellt wird, dass die Aufnahmen kontinuierlich wieder überschrieben werden und diese zu keinen anderen Zwecken als zum Beweis von Verkehrsregelverletzungen bzw. zur Klärung der entsprechende Haftungsfrage bei Unfällen verwendet werden.

Das Urteil finden Sie hier.

(Stand: 10.11.2017)