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Datenbearbeitung bei Corona-Pandemie

Beitrag von ft

Bahnhof

Der Bundesrat hat bereits diverse Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Dürfen jetzt alle Personendaten uneingeschränkt bearbeitet werden?

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, SR 818.101) bestimmt in Art. 58 ff., dass die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten oder bearbeiten lassen können, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserreger ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist. Im Weiteren wird die Bekanntgabe gewisser Daten an Behörden erlaubt.

Da der Bundesrat die "besondere Lage" ausgerufen hat, stellen die obige Bestimmungen eine genügende gesetzliche Grundlage zur Bearbeitung von Personendaten dar. Weitergehende Datenbearbeitungen rechtfertigen sich aber mit der heute gültigen besonderen Lage nicht.

(Stand: 16.03.2020)