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Datenschutz im neuen Publikationsgesetz des Bundes

Beitrag von ft

Publikationsgesetz

Per 1. Januar 2016 wird beim Bund das revidierte Publikationsgesetz in Kraft treten. Neu gilt die auf der Publikationsplattform des Bundes veröffentlichte Version als massgebende Fassung.

Auf den 1. Januar 2016 wird beim Bund eine Änderung des Publikationsgesetzes in Kraft treten. Diese sieht zwar vor, dass die vom Bund veröffentlichten Gesetzestexte und die weiteren Sammlungen des Bundesrechts weiterhin auf Papier und auf einem Portal im Internet erscheinen. Neu gilt aber nicht mehr die Papierversion, sondern die Internetpublikation als die massgebende Fassung. Ein Gesetz oder eine amtliche Mitteilung gilt neu also in derjenigen Version, wie sie im Internet publiziert wurde.

Bisher gab es bei den Sammlungen des Bundesrechts eine etwas eigenartige Praxis: So wurde im Internet beispielsweise erwähnt, dass die Bundesanwaltschaft eine Notifikation veröffentliche. Wenn dann diese Mitteilung im Internet angeklickt wurde, kam der Hinweis: "Dieser Text wird aus Datenschutzgründen nur in der gedruckten Fassung des Bundesblattes veröffentlicht." Die gedruckte Fassung wurde aber kaum mehr gelesen. Die Veröffentlichung ging oftmals ins Leere.


Druckfassung

Neu gilt die Internetpublikation als massgebende Veröffentlichung. Der Bund muss vom bisherigen Datenschutzhinweis abrücken. Es kann also nicht mehr schreiben, der Text werde "aus Datenschutzgründen" nur in der gedruckten Fassung publiziert. Es gilt ja nun die Internetversion! Die entsprechenden Personendaten müssen also neu wegen der massgebenden Internetfassung im Internet publiziert werden.

Die bisherige Praxis, wonach jemand "wegen dem Datenschutz" gar nicht mehr erfahren hatte, dass eine amtliche Mitteilung gegen ihn ergangen war, wird nun beim Bund wohl aufgegeben. Es wurde die folgende gesetzliche Regelung geschaffen:

Art. 16b des Publikationsgesetzes bestimmt neu: Datenschutz

"Veröffentlichungen nach diesem Gesetz können Personendaten enthalten; insbesondere können sie auch besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz enthalten, sofern dies für eine in einem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.

Texte, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, dürfen online nicht länger öffentlich zugänglich sein und nicht mehr Informationen enthalten, als es ihr Zweck erfordert.

Der Bundesrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der Online-Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswerten Personendaten sicherzustellen; er berücksichtigt dabei den Stand der Technik."

(Stand: 28.12.2015)