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Der Datenschutzbeauftragte erteilt weiterhin Rechtsberatung

Beitrag von ft

Rechtsberatung

In einem Rekursentscheid wurde dem Datenschutzbeauftragten vorgeworfen, er dürfe eine Privatperson nur über deren Rechte informieren und keine Beurteilung des Falles vornehmen. Mit dieser Ansicht wird der Begriff der Rechtsberatung verkannt.

Die Kompetenzen des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftagten (Beauftragter) sind je nach Verfahren unterschiedlich:

  • Im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips darf der Beauftragte die Privaten nur über die Modalitäten des Rechts auf Einsicht in amtliche Akten informieren (§ 6 ÖffG). Hier findet keine Rechtsberatung statt, sondern es wird nur aufgezeigt, wie der Verfahrensgang ist.
  • Im Bereich des Datenschutzes hat der Beauftragte aber weitaus grössere Kompetenzen. So hat er einerseits gegenüber Privaten eine Rechtsberatung zu erbringen (§ 18 TG DSG). Zudem kann er ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten sogar Ermittlungen durchführen (§ 18a TG DSG).
- Bei einer Rechtsberatung wird mit den von der Privatperson erhaltenen Informationen ein konkreter Einzelfall analysiert. Das bedeutet, dass der vorgebrachte Sachverhalt anhand des Gesetzes, der Lehre und der Gerichtspraxis bewertet wird. Dabei geht es nicht um eine neutrale Analyse, sondern um eine Beurteilung der vorgebrachten Angaben. Es wird bei einer Rechtsberatung soweit möglich eine Beurteilung des von der anfragenden Person geschilderten Sachverhaltes abgegeben. Der Beauftragte hat somit, entgegen der in einem Rekursentscheid nebenbei geäusserten Ansicht, im Rahmen seiner Pflicht zur Rechtsberatung sehr wohl eine Beurteilung eines vorgebrachten Falles vorzuehmen.

- Neben der Rechtsberatung hat der Beauftragte im Datenschutz aber noch weiterführende Rechte, indem er Ermittlungen durchführen darf. Hier wird, im Gegensatz zur Rechtsberatung, der Sachverhalt weiter ermittelt und dann eine Beurteilung der gesamten Sachlage vorgenommen. Der Beauftragte hat hier den Sachverhalt weiter abzuklären und allenfalls auch die Ansicht der anderen Partei einzuholen. Erst dann ist der Fall zu beurteilen, wobei dann allenfalls Empfehlungen (Massnahmen) ausgesprochen werden.

Im Rekursentscheid wird leider fälschlicherweise behauptet, der Beauftragte könne diesen Entscheid ja beim Verwaltungsgericht anfechten. Dies wird selbstverständlich nicht gemacht. Einerseits sind nur die im Urteilsspruch genannten Themen beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Andererseits war der Beauftragte gar nicht Partei des Verfahrens zwischen einer Privatperson und einer Gemeinde und somit zur Beschwerde gar nicht legitimiert.

Der Datenschutzbeauftragte wird also weiterhin Rechtsberatungen gegenüber Privaten durchführen und dabei gestützt auf die von den Fragestellern vorgebrachten Angaben eine Einschätzung des Falles vornehmen. Das ist und bleibt eine wichtige Aufgabe des Beauftragten.

(Stand: 23.04.2026)