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Dürfen Schülerfotos im Internet publiziert werden?

Beitrag von ft

Schueler

Sind Personen bestimmt oder bestimmbar, soll deren Einverständnis eingeholt werden.

Sobald Personendaten bearbeitet werden, ist der Datenschutz zu beachten. Was aber sind Personendaten?

Im Datenschutzgesetz des Kantons Thurgau [1] wird festgehalten, dass es sich bei Personendaten um Angaben über natürliche oder juristische Personen handelt, sofern diese bestimmt oder bestimmbar sind. Eine abgebildete Person ist bestimmt, wenn diese direkt erkannt werden kann. Bestimmbar ist sie, wenn deren Foto durch weitere Umstände [2] persönlich zugeordnet werden kann. Solange also auf Schülerfotos keine Person bestimmt oder bestimmbar ist, stellen sich datenschutzrechtlich keine Problem.

Schülerfotos mit erkennbaren Personen dürfen jedoch nur publiziert werden, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder dies einer gesetzlichen Aufgabe dient. Da es im Kanton Thurgau kein Gesetz gibt, welches die Publikation von Schülerfotos direkt erlauben würde, muss im Einzelfall abgeklärt werden, ob die Publikation im Interent für die schulischen Zwecke wirklich erforderlich ist, was in den seltensten Fällen gegeben sein wird.

Es empfiehlt sich deshalb, vor der Publikation das schriftliche Einverständnis des Schülers, der Schülerin bzw. der Erziehungsberechtigten einzuholen. Andernfalls laufen die Schulbehörden Gefahr, gerichtlich belangt zu werden.

[1]§ 3 Abs. 1 TG DSG
[2]

Sobald der Dateiname eines Schülerfotos mit dem Namen des Schülers versehen wird - beispielsweise Felix.Muster.jpg - ist der Schüler auf dem Foto durch diese Benennung klar bestimmbar. Ebenso kann sich eine Bestimmbarkeit daraus ergeben, dass ein abgebildeter Schüler als Einziger in der Klasse rote Haare oder eine dunkle Haut hat, wodurch dieser bestimmbar wird.

(Stand: 12.11.2015)