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Reglement Videoüberwachung

Beitrag von ft

Videoreglement

Öffentlich zugängliche Orte dürfen im Kanton Thurgau von Behörden überwacht werden. Dabei sind diverse Vorgaben zu beachten.

In § 13a TG DSG werden die Voraussetzungen zum Einsatz von Überwachungsgeräten geregelt. Oftmals wird diese Regelung in einem kommunalen Videoreglement umgesetzt. Diese beinhalten etwa die folgenden Bestimmungen:

Musterreglement "Videoüberwachung" für die Gemeinden des Kantons Thurgau:

  1. Zweck / Die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Orten ist einzig zum Schutz von Personen und Sachen zulässig. Weitere Zwecke sind nicht erlaubt.
  2. Erkennbarkeit / Die Videoüberwachung ist in geeigneter Weise erkennbar zu machen. Die entsprechenden Tafeln weisen mit Bild und Text auf die Überwachung hin. Sie sind örtlich möglichst so anzubringen, dass sie von Personen zur Kenntnis genommen werden können, bevor diese in den Überwachungsbereich gelangen.
  3. Aufbewahrung / Soweit keine Strafanzeige erfolgt ist und die gespeicherte Personendaten der Polizei oder den Strafverfolgungsbehörden übergeben wurden, müssen alle Daten spätestens nach 100 Tagen gelöscht werden.
  4. Entscheid / Der Gemeinderat (Stadtrat) entscheidet über den jeweiligen Einsatz von technischen Geräten zur Überwachung von öffentlich zugänglichen Orten.
  5. Zuständige Person / Der Gemeinderat (Stadtrat) bestimmt die für die Videoüberwachung zuständige Person. Er kann weitere Personen bestimmen, welche berechtigt sind, in die Aufnahmen Einsicht zu nehmen.
  6. Datensicherheit: Gespeicherte Personendaten sind durch die für die Videoüberwachung zuständige Person sicher aufzubewahren. Sie hat mit geeigneten technischen Massnahmen dafür zu sorgen, dass die gespeicherten Personendaten vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte geschützt sind. Jede Sichtung des Bildmaterials ist unter Angabe von Datum, Grund der Sichtung und der anwesenden Personen zu protokollieren.
  7. Register, Kontrolle / Die Aufsichtsstelle Datenschutz der Gemeinde XY führt ein Register der Videoüberwachungsanlagen. Die für die Videoüberwachung zuständige Person teilt der Aufsichtsstelle Datenschutz jährlich mit, ob der angegebene Zweck der Überwachung noch erforderlich ist.
  8. Übergeordnetes Recht / Im Übrigen gelten die übergeordneten kantonalen Bestimmungen zum Datenschutz.
  9. Inkrafttreten / Dieses Reglement tritt am ... in Kraft.

Die obigen Ziffern können Sie zur besseren Übersicht als PDF-Datei herunterladen.

(Stand: 16.07.2016)