
Es steht im Ermessen der zuständigen Gemeindebehörde, ob es diese Daten an ortsansässige Vereine herausgeben will.
Es steht im Ermessen der zuständigen Gemeindebehörde, ob es diese Daten an ortsansässige Vereine herausgeben will.
Ohne gegenteiligen Wunsch darf die Gemeinde grundsätzlich alle Geburten,Trauungen und Todesfälle publizieren.
Grundsätzlich nein, ausser der private Betreiber verfügt über ein höherwertiges privates Interesse.
Sind Personen bestimmt oder bestimmbar, soll deren Einverständnis eingeholt werden.
Im Kanton Thurgau können sich natürliche und juristische Personen auf deren Datenschutzrecht berufen, sobald sie durch die Daten bestimmt oder bestimmbar sind.